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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Allgemeine Hinweise

Ausführliche Informationen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

Wichtige Änderungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht haben sich zuletzt durch das Gesetz vom 20.08.2021 ergeben. Nähere Informationen finden Sie in den Artikeln zur Wiedergutmachungseinbürgerung und zum Erklärungsrecht (siehe unten auf dieser Seite).

Mit konkreten Fragen im Einzelfall können Sie sich gern an das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft wenden. Bitte nutzen Sie dazu das Kontaktformular.


Erwirbt ein in Rumänien geborenes Kind deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit?

Grundsätzlich erhält Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Abstammung, wenn Mutter und/ oder Vater im Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Um zu klären, ob in Ihrem konkreten Fall noch bestimmte Erklärungen (z.B. zur Führung des Familiennamens) erforderlich sind, bevor ein deutsches Reisedokument ausgestellt werden kann, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Botschaft

Bitte beachten Sie:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurden, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt die Eintragung des Kindes in das deutsche Geburtenregister beantragt wird. Diese „Geburtsanzeige“ können Sie auch bei der Botschaft Bukarest stellen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandaufenthaltes, und unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich im Inland gelebt haben.

Nähere Informationen zu diesem sogenannten „Generationenschnitt“ finden Sie hier.

Staatsangehörigkeitsausweis

In besonderen Fällen kann es erforderlich sein, verbindlich nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Es kann dann ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durchgeführt werden, an dessen Ende ein sogenannter Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird. Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie hier: BVA-Bund.de

Einbürgerung

Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie hier: BVA-Bund-Einbürgerung

Bitte beachten Sie aber die Informationen weiter unten auf dieser Seite zum Erklärungsrecht und zu Einbürgerungsmöglichkeiten für NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Informationen zur Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie hier: BVA-Bund-Entlassung


Haftungsausschluss

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