Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Beglaubigungen und Apostillen
Beglaubigung © Photothek.de
Beglaubigung
Wenn Sie eine Beglaubigung in der Botschaft vornehmen lassen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Vorab lesen Sie bitte die nachfolgenden Informationen:
1. Beglaubigung von Fotokopien
Fotokopien können durch Konsularbeamte bei Vorlage des Originals beglaubigt werden, wenn das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist. Für die Beglaubigung von Fotokopien bringen Sie bitte das Original des betreffenden Dokumentes zum Termin mit.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Fotokopie beträgt 30,- EUR, zahlbar entweder mit Visa- oder Masterkreditkarte (keine mobilen Kreditkarten auf Smartphones) oder in Bar im RON-Gegenwert.
2. Unterschriftsbeglaubigung
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die in dem Beglaubigungsvermerk genannte Person das Dokument selbst unterzeichnet hat. Die genannte Person muss persönlich ihre Unterschrift vor dem Konsularbeamten vollziehen oder vor ihm anerkennen.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt nicht.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird. Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
- Widerrufliche Vollmachten
- Anmeldungen zum Handelsregister
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Wir empfehlen, vor Terminvereinbarung mit dem Rechts- und Konsularreferat Kontakt aufzunehmen, um eventuelle Rückfragen vorab klären zu können.
Zum Termin bringen Sie bitte mit:
- das zu unterzeichnende Dokument
- bei Genehmigungserklärungen: Eine Kopie oder Ausfertigung des bereits geschlossenen Vertrags
- Ihren gültigen Reisepass, ersatzweise Ihren gültigen Personalausweis.
Bitte beachten Sie folgende Information zum rumänischen Personalausweis: Rumänische Personalausweise, die vor Juni 2025 ausgestellt worden sind, enthalten keine Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin. Grundsätzlich können diese Personalausweise bei einer Unterschriftsbeglaubigung daher keine Verwendung finden. - falls Sie nicht im eigenen Namen unterschreiben, sondern z.B. als Vertreter einer Firma, eines Mündels, etc.: zusätzlich ein Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) , aus dem sich Ihre Vertretungsberechtigung ergibt.
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 60,- EUR, zahlbar am Tag der Vorsprache in der Botschaft entweder mit Visa- oder Masterkreditkarte (keine mobilen Kreditkarten auf Smartphones) oder in Bar im RON-Gegenwert.
Bitte beachten Sie, dass für Unterschriftsbeglaubigungen in familien- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten andere Voraussetzungen gelten. Informationen finden Sie in der Rubrik „Familienangelegenheiten“.
Apostille
Deutschland und Rumänien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961. Die Echtheit öffentlicher Urkunden wird zwischen den Vertragsstaaten durch die sogenannte Apostille nachgewiesen.
In vielen Fällen ist es zwischen den EU-Staaten nicht mehr erforderlich, eine Echtheitsbestätigung für ein Dokument einzuholen. Die Verordnung (EU) 2016/1191 legt z.B. fest, dass für bestimmte öffentliche Urkunden zwischen den EU-Staaten keine Apostille mehr verlangt werden darf, so z.B. für Personenstandsurkunden oder Führungszeugnisse ohne Eintragungen. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Europäischen Justizportals.
Auch mehrsprachige Urkunden, die nach dem Format der internationalen Zivilstandskomission (CIEC) ausgestellt wurden, werden ohne Echtheitsbestätigung gegenseitig akzeptiert.
Welche Stellen die Apostille für deutsche Urkunden erteilen, können Sie hier nachlesen.
Für rumänische Urkunden wird die Apostille durch folgende Stellen erteilt:
- für Gerichtsurteile durch das zuständige Landgericht („Tribunal“)
- für notarielle Urkunden und notariell beglaubigte Übersetzungen durch die zuständige Notarkammer („Camera Notarilor“)
- für sonstige Urkunden durch die Präfekturen („Prefectura Judetului“)