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Familienangelegenheiten

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Eheschließung
Verbindliche Informationen zu den Unterlagen, die Sie zur Anmeldung einer Eheschließung einreichen müssen, erhalten Sie bei dem Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten.
Für eine Eheschließung in Deutschland wird unter anderem ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“ benötigt. Mit diesem Dokument wird bestätigt, dass für die beabsichtigte Eheschließung keine Ehehindernisse bestehen.
Da das rumänische Recht die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nicht vorsieht, können rumänische Staatsangehörige die „Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses“ beantragen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Dazu muss u.a. eine aktuelle rumänische Familienstandsbescheinigung („Adeverință de stare civilă“) vorgelegt werden.
Nähere Informationen zum Verfahren erteilt das deutsche Standesamt.
Eine in Deutschland geschlossene Ehe kann im rumänischen Personenstandsregister registriert werden. Wenden Sie sich dazu bitte an das Standesamt Ihres rumänischen Wohnorts bzw. an die für Ihren deutschen Wohnort zuständige rumänische Auslandsvertretung
Für eine Eheschließung in Rumänien müssen deutsche Staatsangehörige nach den Erfahrungen der Botschaft mindestens folgende Dokumente vorlegen:
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Meldebescheinigung (bei Wohnsitz in Deutschland)
- Ehefähigkeitszeugnis
- Ärztliches Attest aus Rumänien
Für die aufgeführten deutschen Dokumente ist aufgrund der EU-Verordnung 2016/1191 keine Echtheitsbestätigung in Form der Apostille erforderlich.
Eine in Rumänien nach den rumänischen Vorschriften geschlossene Ehe ist auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam, sofern für beide Verlobte die Eheschließungsvoraussetzungen vorlagen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Ehe in das deutsche Eheregister eintragen zu lassen. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, können Sie den dazu erforderlichen Antrag bei der Botschaft stellen.
Geburt in Rumänien
Wird ein Kind, das von einem deutschen Elternteil abstammt, in Rumänien geboren, beurkundet das rumänische Standesamt die Geburt und trägt die Geburt im rumänischen Geburtenregister ein. Auf Grundlage dieses Registereintrags stellt das rumänische Standesamt Geburtsurkunden aus.
Es ist nicht in jedem Einzelfall erforderlich, dass die Geburt darüber hinaus auch von einem deutschen Standesamt beurkundet und in ein deutsches Geburtenregister eingetragen wird.
Um einen Antrag auf Beurkundung der Geburt eines Kindes im deutschen Geburtenregister stellen zu können, benötigen Sie die nachfolgend genannten Unterlagen. Für ergänzende Informationen zu den benötigten Unterlagen klicken Sie bitte auf das jeweilige Plus-Zeichen.
Laden Sie das Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister herunter, speichern Sie es und füllen Sie es digital/elektronisch (nicht handschriftlich) so vollständig wie möglich aus. Achten Sie beim Speichern darauf, dass das Formular (pdf) ausfüllbar/editierbar bleibt.
Unterschreiben müssen Sie das Formular erst bei Vorsprache in der Botschaft.
Benötigt werden
- die rumänische Geburtsurkunde, ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern und
- möglichst auch die rumänische Geburtsurkunde in nationaler Form.
Sollte die Ehe in Rumänien oder in einem Land, das dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern beigetreten ist, geschlossen worden sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Form benötigt.
Sollte die Ehe in einem anderen Land geschlossen worden sein, muss die Eheurkunde von einer Übersetzung in die deutsche Sprache, die von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer/einer gerichtlich zugelassenen Übersetzerin angefertigt worden ist, begleitet sein.
Sollte ein Elternteil in Rumänien oder in einem Land, das dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern beigetreten ist, geboren worden sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung benötigt.
Sollte ein Elternteil in einem anderen Land geboren worden sein, muss die Geburtsurkunde von einer Übersetzung in die deutsche Sprache, die von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer/einer gerichtlich zugelassenen Übersetzerin angefertigt worden ist, begleitet sein.
Der Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Kindeseltern wird durch einen gültigen Pass oder durch einen gültigen Personalausweis erbracht.
Ist der deutsche Elternteil in Besitz einer deutschen Einbürgerungsurkunde oder eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, sollen möglichst auch diese Unterlagen vorgelegt werden.
War die Kindesmutter vor Geburt des Kindes verheiratet, jedoch nicht mit dem Kindesvater, wird ein Nachweis zur Auflösung dieser Ehe benötigt (Sterbeurkunde des Ehemannes; das mit dem Rechtskraftvermerk versehene Urteil zur Scheidung der Ehe; falls die Ehe im Ausland geschieden worden ist, ggf. den Bescheid der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung zur Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich).
Sowohl die Amtshandlungen der Botschaft als auch die des zuständigen deutschen Standesamts sind gebührenpflichtig.
Gebühren erhebt die Botschaft
- für die Beglaubigung von Fotokopien: 30,- EUR.
- für die Beglaubigung der Unterschrift(en) der antragstellenden Person(en): 60,- bis 85,- EUR.
Gebühren erhebt das Standesamt
- für die Beurkundung der Geburt.
- für die Ausstellung von Geburtsurkunden.
Die Höhe der standesamtlichen Gebühren ist in Deutschland uneinheitlich und abhängig von den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich das zuständige Standesamt befindet.
Die Gebühren der Botschaft müssen am Tag der Vorsprache in RON-Gegenwert gezahlt werden. Die Zahlung kann entweder in Bar oder mit Kreditkarte (jedoch nicht mit mobiler Kreditkarte) vorgenommen werden.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bitte senden Sie der Botschaft das ausgefüllte Antragsformular und die weiteren antragsbegründenden Unterlagen als Scan im pdf-Format (bitte keine Fotos) per E-Mail zu (konsulat@buka.diplo.de). Sie erhalten anschließend weitere Informationen zum Antragsverfahren.
Ehescheidung
Wirksamkeit einer im Ausland vorgenommenen Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich:
Gerichtsurteile und vergleichbare hoheitliche Entscheidungen sind grundsätzlich nur in dem Staat unmittelbar wirksam, in dem sie erlassen worden sind. Das gilt auch für Ehescheidungen, sofern durch völkerrechtliche Verträge nichts anderes vereinbart wurde. Damit eine ausländische Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird, muss die zunächst durch die zuständige Landesjustizverwaltung formell anerkannt werden (siehe unter 1).
Zwischen den EU-Staaten gilt jedoch die Verordnung (EU) Nr. 1111/2019, bzw. für vor dem 01.08.2022 eingeleitete Verfahren die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003.
Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidungen) aus einem der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf (siehe unter 2.und 3.)
Eine in Rumänien ausgesprochene Ehescheidung ist daher für den deutschen Rechtsbereich unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
1. Scheidungen vor dem 01.03.2001
Die Scheidung muss durch die Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nur wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich rumänische Staatsangehörige waren (also auch keine doppelte Staatsangehörigkeit hatten), ist dies nicht erforderlich.
Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag gem. §107 FamFG durch die zuständige Justizverwaltung. Erst wenn diesem Antrag durch Bescheid entsprochen wurde, ist die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten im Inland wohnt und auch die neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Wenn Sie in Rumänien leben, kann der Antrag auch mit Hilfe der Botschaft gestellt werden. Bitte nehmen Sie ggfls. mit uns Kontakt auf.
2. Gerichtliche Scheidungen nach dem 01.03.2001
Wurde das Scheidungsverfahren nach dem 01.03.2005 bei einem rumänischen Gericht eingeleitet, wird eine rechtskräftige Entscheidung gem. Art. 21 der oben genannten Verordnung ohne Weiteres anerkannt. Dies gilt auch für Verfahren, die nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurden und vor dem 01.03.2005 mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurden (Art. 64 Abs. 3 der Verordnung).
Als Nachweis der Scheidung dient hierbei eine einheitliche Bescheinigung, ausgestellt durch das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat . Siehe dazu:
- Art. 33 der Verordnung (EG) 1347/2000 (Scheidungsvefahren nach dem 01.03.2001 eingeleitet, vor dem 01.03.2005 abgeschlossen)
- Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005)
- Art. 36 der Verordnung (EU) 1111/2019 (Scheidungsverfahren nach dem 01.08.2022 eingeleitet).
3. Scheidung durch einen rumänischen Notar oder ein rumänisches Standesamt
Das rumänische Recht sieht auch die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung durch einen Notar oder Standesbeamten vor. Eine solche außergerichtliche („privatrechtliche“) Scheidung kennt das deutsche Recht nicht. Einer privatrechtlichen Scheidung liegt keine Entscheidung eines Gerichts sondern die vertragliche Einigung der Ehegatten zugrunde.
Der EUGH hat mit Entscheidung vom 15.11.2022 (646/20) entschieden, dass sich Art. 21 Abs. 1 der Brüssel IIa-VO auch auf privatrechtliche Scheidungen erstreckt.
Wenn Sie deutschen Behörden oder Gerichten eine rumänische Urkunde über eine außergerichtliche (notarielle/standesamtliche) Scheidung vorlegen müssen, die vor dem 01.08.2022 beurkundet wurde, lassen Sie sich bitte vorab die entsprechende Bescheinigung wie oben (unter 2.) aufgeführt ausstellen.
Außergerichtliche Scheidungsvereinbarungen, die ab dem 01.08.2022 beurkundet werden, sind gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2019/1111 in den anderen EU-Staaten anzuerkennen. Bitte lassen Sie sich dazu von dem rumänischen Notariat/Standesamt eine Bescheinigung gem. Art. 66 dieser Verordnung ausstellen.