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Beglaubigungen und Apostillen

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Beglaubigungen

Wenn Sie eine Beglaubigung in der Botschaft vornehmen lassen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin über den weiter unten auf dieser Seite eingestellten Link.

Vorab lesen Sie bitte die nachfolgenden Informationen:


1. Beglaubigung von Kopien

Beglaubigte Kopien können durch Konsularbeamte bei Vorlage des Originals gefertigt werden, wenn das entsprechende Dokument für den Gebrauch in Deutschland bestimmt ist.

Für die Beglaubigung von Fotokopien bringen Sie bitte das Original des betreffenden Dokumentes zum Termin mit.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Kopie beträgt 26,21 €. Sie ist in RON zum jeweiligen Tageskurs der deutschen Botschaft zahlbar.


2. Unterschriftsbeglaubigungen

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt nicht.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • Widerrufliche Vollmachten
  • Anmeldungen zum Handelsregister
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Vor Terminvereinbarung nehmen Sie bitte in diesem Fall Kontakt mit dem Rechts- und Konsularreferat auf.

Zum Termin bringen Sie bitte mit:

  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen: Eine Kopie oder Ausfertigung des bereits geschlossenen Vertrags
  • einen gültigen Reisepass oder Personalausweis ( Deutsche Staatsangehörige, müssen sich mit einem deutschen Reisepass oder Personalausweis ausweisen.)
  • falls Sie nicht im eigenen Namen unterschreiben, sondern z.B. als Vertreter einer Firma, eines Mündels, etc.: zusätzlich ein Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) , aus dem sich Ihre Vertretungsberechtigung ergibt.

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56, 43 € und ist in RON zum jeweiligen Tageskurs der Botschaft zahlbar.

Bitte beachten Sie, dass für Unterschriftsbeglaubigungen in familien- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten andere Voraussetzungen gelten. Informationen finden Sie in der Rubrik „Familienangelegenheiten“.


Im Bereich des Gesellschaftsrechts besteht außerdem die Möglichkeit, direkt bei einem deutschen Notariat im Wege eines Online-Verfahrens unter https://online-verfahren.notar.de/ov/home Beurkundungen und Beglaubigungen durchzuführen. Voraussetzung ist, dass Sie über eine Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweis-Funktion oder eine e-ID-Karte für Unionsbürger verfügen.

Apostillen

Deutschland und Rumänien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961. Die Echtheit öffentlicher Urkunden wird zwischen den Vertragsstaaten durch die sogenannte Apostille nachgewiesen.

In vielen Fällen ist es zwischen den EU-Staaten nicht mehr erforderlich, eine Echtheitsbestätigung für ein Dokument einzuholen.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 legt z.B. fest, dass für bestimmte öffentliche Urkunden zwischen den EU-Staaten keine Apostille mehr verlangt werden darf, so z.B. für Personenstandsurkunden oder Führungszeugnisse ohne Eintragungen.

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Europäischen Justizportals.

Auch mehrsprachige Urkunden, die nach dem Format der internationalen Zivilstandskomission (CIEC) ausgestellt wurden, werden ohne Echtheitsbestätigung gegenseitig akzeptiert.


Welche Stellen die Apostille für deutsche Urkunden erteilen, können Sie hier nachlesen.

Für rumänische Urkunden wird die Apostille durch folgende Stellen erteilt:

- für Gerichtsurteile durch das zuständige Landgericht („Tribunal“)

- für notarielle Urkunden und notariell beglaubigte Übersetzungen durch die zuständige Notarkammer („Camera Notarilor“)

- für sonstige Urkunden durch die Präfekturen („Prefectura Judetului“)


Haftungsausschluss

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