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11.07.2022 - Artikel

Jede Person, die sich länger als drei Monate in Rumänien aufhält, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes anzumelden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Meldedaten durch die rumänischen Behörden nur in begründeten Ausnahmefällen an andere Behörden weitergeben. Eine Weitergabe der Meldedaten an Privatpersonen ist nicht möglich.

Die Botschaft kann  in Amtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte   bei der Ermittlung des Aufenthalts einer Person in Rumänien unterstützen, wenn andere Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung nicht bestehen. Deutsche Behörden, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, wenden sich bitte unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks (s.u.) an die Botschaft.

Bitte beachten Sie:

Bei Unterhaltssachen und ggfls. vorher erforderlicher Aufenthaltsermittlung zur Feststellung der Vaterschaft sieht Art 53 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EG-UntVO)  ein Verfahren zur Aufenthaltsermittlung über die zentralen Behörden vor.

Zentrale Behörde für Deutschland ist das Bundesamt für Justiz. Die Kontaktdaten lauten:

Bundesamt für Justiz
Referat II 4 als Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt
Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Postanschrift: 53094 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-6434
E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesjustizamts.


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