Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen - bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Zuständigkeit
Ihre Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht, in der Regel dem für die Nachlasssache zuständigen Amtsgericht am letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen erklären. Dafür müssen Sie in der Regel nicht persönlich bei Gericht erscheinen, sondern können das postalisch erledigen. Voraussetzung beim Postweg ist, dass Ihre Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung amtlich beglaubigt ist. Informationen, wie Sie Ihre Unterschrift bei einer der deutschen Auslandsvertretungen in Rumänien (Botschaft Bukarest; Konsulat Hermannstadt; Konsulat Temeswar) beglaubigen lassen können, finden Sie untenstehend. Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn man persönlich bei der Auslandsvertretung erscheint.
Frist
Wenn Sie Erbe/Erbin eines Nachlasses in Deutschland geworden sind, haben Sie sechs Wochen (bei Aufenthalt im Ausland, zum Beispiel in Rumänien, sechs Monate) Zeit, die Erbschaft formwirksam gegenüber dem Nachlassgericht in Deutschland auszuschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe/die Erbin vom Anfall und vom Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe/die Erbin durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
Dokumente und Formulierungsvorschlag
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist neben der ausgedruckten und ausgefüllten Erklärung Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original zu Ihrem Besuch mitzubringen. Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn man persönlich dazu erscheint. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.
Die Botschaft ist nicht mit den deutschen Gerichten verknüpft, so dass die Weiterleitung durch den/die Erklärenden sicherzustellen ist. Sie erhalten bei Ihrem Besuch den Beglaubigungsvermerk auf Ihrer Ausschlagungserklärung ausgehändigt. Beachten Sie, dass die Ausschlagung erst wirksam wird, wenn sie beim Nachlassgericht eingeht.
Einen unverbindlichen Formulierungsvorschlag für die Erbausschlagungserklärung finden Sie hier.
Ausschlagung im Namen von Kindern
Werden Kinder nur deshalb Erben, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, so können die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts auch für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Ausschlagung auch im Namen der Kinder kann dann in die Erklärung über die Ausschlagung des Elternteils mit aufgenommen werden. Beide sorgeberechtigte Elternteile müssen beim Unterschriftsbeglaubigungstermin anwesend sein. Die Anwesenheit minderjähriger Kinder ist nicht erforderlich.
Sind die Kinder jedoch bereits aus anderem Grund als Erben berufen, zum Beispiel, weil sie durch ein Testament bedacht sind, so erfordert die Ausschlagung der Erbschaft für die minderjährigen Kinder ggf. die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts. Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung reicht dann nicht aus; bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit dem Familiengericht in Deutschland in Verbindung.
Bitte beachten Sie!
Diese Informationen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Erbrecht.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Rumänien können
- keine Ermittlungen zum Wert des Nachlassvermögens anstellen oder feststellen, wo sich Nachlassvermögen befindet.
- keine rechtliche Beratung durchführen. Diesbezüglich sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Die Rechtsanwaltsliste finden Sie auf unserer Webseite.
Falls Sie Rechtsbeistand in Deutschland benötigen: Eine Anwaltssuche ist über die Bundesrechtsanwaltskammer oder über regionale Rechtsanwaltskammern möglich.
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Rumänien zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.