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Familienangelegenheiten

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Eheschließung

Verbindliche Informationen zu den Unterlagen, die Sie zur Anmeldung einer Eheschließung einreichen müssen, erhalten Sie bei dem Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten.

Für eine Eheschließung in Deutschland wird unter anderem ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“ benötigt. Mit diesem Dokument wird bestätigt, dass für die beabsichtigte Eheschließung keine Ehehindernisse bestehen.
Da das rumänische Recht die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nicht vorsieht, können rumänische Staatsangehörige die „Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses“ beantragen (§ 1309 Abs. 2 BGB). Dazu muss u.a. eine aktuelle rumänische Familienstandsbescheinigung („Adeverință de stare civilă“) vorgelegt werden.
Nähere Informationen zum Verfahren erteilt das deutsche Standesamt.

Eine in Deutschland geschlossene Ehe kann im rumänischen Personenstandsregister registriert werden. Wenden Sie sich dazu bitte an das Standesamt Ihres rumänischen Wohnorts bzw. an die für Ihren deutschen Wohnort zuständige rumänische Auslandsvertretung

Für eine Eheschließung in Rumänien müssen deutsche Staatsangehörige nach den Erfahrungen der Botschaft mindestens folgende Dokumente vorlegen:
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Meldebescheinigung (bei Wohnsitz in Deutschland)
- Ehefähigkeitszeugnis
- Ärztliches Attest aus Rumänien
Für die aufgeführten deutschen Dokumente ist aufgrund der EU-Verordnung 2016/1191 keine Echtheitsbestätigung in Form der Apostille erforderlich.
Eine in Rumänien nach den rumänischen Vorschriften geschlossene Ehe ist auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam, sofern für beide Verlobte die Eheschließungsvoraussetzungen vorlagen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Ehe in das deutsche Eheregister eintragen zu lassen. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, können Sie den dazu erforderlichen Antrag bei der Botschaft stellen.


Geburt und Namensgebung

Die Geburt deutscher Kinder, die im Ausland geboren wurden, kann auf Anzeige der Eltern bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Es können dann deutsche Geburtsurkunden für das Kind ausgestellt werden.

Die Nachbeurkundung der Geburt kann jederzeit, auch noch für Erwachsene, beantragt werden.
Aber:
Sollten Sie selbst als deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren worden sein, beachten Sie bitte die Informationen zum „Generationenschnitt“ auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
In diesem Fall muss die Anzeige innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes erfolgen, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Die Geburt wird durch das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Antragstellers (bei minderjährigen Kindern: eines Elternteils) nachbeurkundet. Sofern der Antragsteller nie Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig,

Wenn der Antragsteller Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte, kann ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt auch direkt beim deutschen Standesamt gestellt werden. Antragsteller, die nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, müssen die Geburt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung anzeigen.
Wenn Sie in Rumänien wohnen, kann der Antrag in der Botschaft Bukarest entgegengenommen werden.

Für die Entgegennahme einer Geburtsanzeige entstehen Gebühren von 56,43 Euro.

Wenn eine namensrechtliche Erklärung abgegeben werden muss, beträgt die Gebühr 79,57 Euro. Informationen dazu finden Sie hier.
Hinzu kommen Gebühren für Beglaubigungen von Fotokopien (z.B. der Ausweisdokumente) von 26,21 Euro.

Beim zuständigen Standesamt fallen ebenfalls Gebühren an (je nach Standesamt zwischen 50 und 200 Euro), die Ihnen von dort direkt in Rechnung gestellt werden.

Fragen z. B. bezüglich der erforderlichen Dokumente zur Beurkundung der Geburt in Deutschland und zur Vereinbarung eines Termins, stellen Sie bitte über das Kontaktformular.

Auf die Bearbeitungszeit bei den deutschen Standesämtern hat die Botschaft keinen Einfluss. Sie kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.


Bitte beachten Sie: Bei nicht verheirateten Eltern kann es erforderlich sein, noch Erklärungen zum Vaterschaftsanerkenntnis zu beurkunden. Dazu erhalten Sie hier nähere Informationen:


Ehescheidung

Wirksamkeit einer im Ausland vorgenommenen Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich:

Gerichtsurteile und vergleichbare hoheitliche Entscheidungen sind grundsätzlich nur in dem Staat unmittelbar wirksam, in dem sie erlassen worden sind. Das gilt auch für Ehescheidungen, sofern durch völkerrechtliche Verträge nichts anderes vereinbart wurde. Damit eine ausländische Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird, muss die zunächst durch die zuständige Landesjustizverwaltung formell anerkannt werden (siehe unter 1).
Zwischen den EU-Staaten gilt jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 („Brüssel IIa-Verordnung“), bzw. für ab dem 01.08.2022 eingeleitete Verfahren die Verordnung (EU) Nr. 1111/2019.
Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidungen) aus einem der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf (siehe unter 2.und 3.)

Eine in Rumänien ausgesprochene Ehescheidung ist daher für den deutschen Rechtsbereich unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. Scheidungen vor dem 01.03.2001

Die Scheidung muss durch die Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden. Nur wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich rumänische Staatsangehörige waren (also auch keine doppelte Staatsangehörigkeit hatten), ist dies nicht erforderlich.
Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag gem. §107 FamFG durch die zuständige Justizverwaltung. Erst wenn diesem Antrag durch Bescheid entsprochen wurde, ist die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten im Inland wohnt und auch die neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Wenn Sie in Rumänien leben, kann der Antrag auch mit Hilfe der Botschaft gestellt werden. Bitte nehmen Sie ggfls. mit uns Kontakt auf.

2. Gerichtliche Scheidungen nach dem 01.03.2001

Wurde das Scheidungsverfahren nach dem 01.03.2005 bei einem rumänischen Gericht eingeleitet, wird eine rechtskräftige Entscheidung gem. Art. 21 der oben genannten Verordnung ohne Weiteres anerkannt. Dies gilt auch für Verfahren, die nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurden und vor dem 01.03.2005 mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurden (Art. 64 Abs. 3 der Verordnung).
Als Nachweis der Scheidung dient hierbei eine einheitliche Bescheinigung, ausgestellt durch das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat . Siehe dazu:
- Art. 33 der Verordnung (EG) 1347/2000 (Scheidung nach dem 01.03.2001)
- Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005)
- Art. 36 der Verordnung (EU) 1111/2019 (Scheidungsverfahren nach dem 01.08.2022 eingeleitet).

3. Scheidung durch einen rumänischen Notar oder ein rumänisches Standesamt

Das rumänische Recht sieht auch die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung durch einen Notar oder Standesbeamten vor. Eine solche außergerichtliche („privatrechtliche“) Scheidung kennt das deutsche Recht nicht. Da einer privatrechtlichen Scheidung keine Entscheidung eines Gerichts sondern die vertragliche Einigung der Ehegatten zugrunde liegt, stellten sich bisher Fragen bezüglich der Anerkennung in Deutschland.
Der EUGH hat mit Entscheidung vom 15.11.2022 (646/20) entschieden, dass sich Art. 21 Abs. 1 der Brüssel IIa-VO auch auf privatrechtliche Scheidungen erstreckt.
Wenn Sie deutschen Behörden oder Gerichten eine rumänische Urkunde über eine außergerichtliche (notarielle/standesamtliche) Scheidung vorlegen müssen, lassen Sie sich bitte vorab die entsprechende Bescheinigung wie oben (unter 2.) aufgeführt ausstellen.

Außergerichtliche Scheidungsvereinbarungen, die ab dem 01.08.2022 beurkundet werden, sind gem. Art. 65 der Verordnung (EU) 2019/1111 in den anderen EU-Staaten anzuerkennen. Bitte lassen Sie sich dazu von dem rumänischen Notariat/Standesamt eine Bescheinigung gem. Art. 66 dieser Verordnung ausstellen.


Haftungsausschluss


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