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Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin, © dpa / POP-EYE

Artikel

Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Daher haben alle Bundesregierungen der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung besondere Priorität eingeräumt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden Regelungen hierfür getroffen. Überwiegend sind die Verfahren abgeschlossen.
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über Formen der Entschädigung, zu denen heute noch Anträge gestellt werden können, sowie praktische Informationen.

Umfassende Informationen zum Thema enthält die vom Bundesfinanzministerium herausgegebene Broschüre „Entschädigung von NS-Unrecht“ :
Broschüre

Entschädigung für Arbeit in einem Ghetto ohne Zwang

Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) „ohne Zwang“ in einem Ghetto gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für eine Rentenanspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) oder für eine einmalige Anerkennungsleistung auf Grundlage einer Richtlinie der Bundesregierung von 2007 in Betracht. Für dieselbe Arbeit kann sowohl eine Einmalzahlung, als auch ein Rentenbezug gewährt werden. Beide Anträge können parallel gestellt werden.

Informationen über die Voraussetzungen und Antragsformulare zu Altersrenten aus Beschäftigung in einem Ghetto erhalten Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter dem nachfolgenden Link .

Zu Anträgen auf eine Anerkennungleistungen können Sie sich beim BADV (Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) informieren und dort auch Ihren Antrag stellen.

Entschädigung für Zwangsarbeit

Zum Ausgleich für Zwangsarbeit in einem Konzentrationslager oder Ghetto hat die Bundesrepublik im Jahr 2000 die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) ins Leben gerufen. Inzwischen sind die Stiftungsmittel nahezu vollständig ausbezahlt worden. Rund 1,7 Millionen ehemaliger Zwangsarbeiter des Deutschen Reiches in knapp 100 Ländern haben eine Entschädigung erhalten.

Wer bisher keinen Antrag auf Entschädigung stellen konnte, kann sich an die Jewish Claims Conference wenden.

Entschädigung von verfolgten nichtjüdischen NS-Opfern in Osteuropa

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können unter folgenden Voraussetzungen eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556 Euro erhalten, wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben.

Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen.

Der Antragsteller muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

Bundesministerium der Finanzen

Referat V B 3

Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte

Am Propsthof 78a

53121 Bonn

http://www.bundesfinanzministerium.de

Corona-Sonderzahlung

Für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds (WDF) erhalten haben, ist eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200 € für 2021 und 2022 vorgesehen. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden.

Einzelheiten zum Antrag finden Sie hier.

Härtefonds/Jewish Claims Conference

Weiterhin können jüdische Verfolgte, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten und keine Leistungen aus anderen deutschen Mitteln erhalten können, bei der Jewish Claims Conference (JCC) einen Antrag auf einmalige Kapitalzahlungen aus dem sogenannten Härtefonds stellen.

Bedürftige jüdische Verfolgte, die in einem Konzentrationslager oder Ghetto inhaftiert waren oder die sich versteckt halten oder eine falsche Identität annehmen mussten und ab 01.01.2020 auch als „Gerechte unter den Völkern“ anerkannte Personen, können bei der Jewish Claims Conference (JCC) monatliche Leistungen aus dem sog. Artikel-2-Fonds beantragen, der in einem Abkommen des wiedervereinigten Deutschlands mit der Jewish Claims Conference geschaffen wurde.

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der Jewish Claims Conference


Haftungsausschluss

Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

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