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Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin

Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin, © dpa / POP-EYE

Artikel

Die Bundesrepublik Deutschland hat der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung des vom NS-Regime verübten Unrechts seit jeher besondere Priorität beigemessen, und auch heute noch hat diese Aufgabe einen unverändert hohen Stellenwert.
Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde ein umfangreiches System von gesetzlichen und außergesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen geschaffen mit dem Zweck der Anerkennung des Leids und der Unterstützung der Betroffenen.

Umfassende Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema enthält die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Broschüre „Wiedergutmachung – Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht“.

Allgemeiner Hinweis:

Sämtliche Anerkennungsleistungen im deutschen Wiedergutmachungs- und Entschädigungszusammenhang zeichnen sich dadurch aus, dass sie höchstpersönlich und nicht vererblich sind. Daher haben Nachkommen keine Möglichkeit, solche Leistungen zu erhalten.

Entschädigung für Arbeit in einem Ghetto

(siehe BMF-Broschüre 1.15, S. 13)

Wer als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) während der Inhaftierung in einem von den Nationalsozialisten errichteten Ghetto gegen Entgelt aus freiem Willen gearbeitet hat, kommt grundsätzlich für einen Rentenanspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) oder für eine einmalige Anerkennungsleistung auf Grundlage einer Richtlinie der Bundesregierung von 2007 in Betracht.

Informationen über die Voraussetzungen und Antragsformulare zu Altersrenten aus Beschäftigung in einem Ghetto erhalten Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter dem nachfolgenden Link .

Zu Anträgen auf eine Anerkennungleistungen können Sie sich beim BADV (Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) informieren und dort auch Ihren Antrag stellen.

Entschädigung von Opfern nicht-jüdischer Abstammung


(siehe BMF-Broschüre 2.4, S. 18)

Verfolgte nicht jüdischer Abstammung, die durch NS-Unrecht Gesundheitsschäden erlitten haben und Verfolgte im Sinne der §§ 1, 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sind, aber aus formellen Gründen keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen erhalten konnten, können einmalige oder in besonderen Fällen auch laufende Beihilfen erhalten.

Anträge auf Entschädigungsleistungen sind beim Bundesfinanzministerium zu stellen:

Bundesministerium der Finanzen
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Postfach 13 08
53003 Bonn

http://www.bundesfinanzministerium.de

Haftungsausschluss

Wiedergutmachung im Staatsangehörigkeitsrecht

Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

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