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Vaterschaftsanerkennung

29.09.2023 - Artikel

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so besteht nicht automatisch eine rechtliche Vaterschaft des leiblichen Vaters. Diese muss erst durch Erklärungen der Eltern begründet werden.

Bei Geburt eines Kindes in Rumänien erfolgt diese Erklärung in dem Standesamt, bei dem die Geburt registriert und die Geburtsurkunde ausgestellt wird.
Die rumänischen Standesämter stellen auch mehrsprachige Auszüge aus dem Geburtenregister aus (auf Rumänisch: extras multilingv ).

Das Vaterschaftsanerkenntnis kann nach der Geburt des Kindes auch gegenüber einem öffentlichen Notar oder in einem Testament abgegeben werden.
Die Abgabe eines pränatalen Vaterschaftsanerkenntnisses ist im rumänischen Rechtsbereich nicht möglich.

Die Erklärung bleibt Bestandteil der Akte im Standesamt und wird nicht ausgehändigt. Eine dem deutschen Recht vergleichbare Anerkennungsurkunde, die den Beteiligten ausgehändigt wird, kennt das rumänische Recht nicht. Das Vaterschaftsanerkenntnis und die Namensführung nach rumänischem Recht sind ausschließlich den Einträgen in der rumänischen Geburtsurkunde zu entnehmen.


Für den deutschen Rechtsbereich ist ein im Ausland abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wirksam, wenn es

  • nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • im Verhältnis zu jedem Elternteil nach dem Recht des Staates, dem dieser Elternteil angehört, oder
  • sofern die Mutter verheiratet ist, nach dem Recht des Staates, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt unterliegen,

wirksam zustande gekommen ist und alle Beteiligten dem Anerkenntnis zugestimmt haben, deren Zustimmung das Recht des Staates/der Staaten fordert, dem/denen das Kind bei Geburt angehört.

In der Praxis bedeutet das:
Wenn die Mutter des Kindes deutsche Staatsangehörige ist und das Kind daher mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen auch nach deutschem Recht bestehende Zustimmungserfordernisse berücksichtigt werden. Da im deutschen Recht die Zustimmung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis zwingend erforderlich ist und das rumänische Recht keine Zustimmung der Mutter kennt, muss in diesen Fällen die Zustimmungserklärung der Mutter noch beurkundet werden
, damit das Vaterschaftsanerkenntnis für den deutschen Rechtsbereich wirksam wird.


Das Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht und die Zustimmung der Mutter bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Beurkundung kann in der Botschaft nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Es fällt dafür eine Gebühr von 130 € an. Sofern eine mündliche oder schriftliche Übersetzung des Textes erforderlich oder gewünscht ist, kommen Gebühren für die Übersetzung hinzu.

Das Vaterschaftsanerkenntnis muss nach deutschem Recht spätestens vor dem 23. Lebensjahr des Kindes eingeleitet sein, um auch in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht wirksam zu werden.


Für Rückfragen und Terminvereinbarungen nutzen Sie bitte das Kontaktformular.





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