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Ärzte, Rechtsanwälte und Übersetzer
Adressbuch, © colourbox
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Ärzte, Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr.
Ärzte und Krankenhäuser
Bei einem (medizinischen) Notfall, wählen Sie die 112!
Ein Krankenwagen wird vorbeigeschickt, der sie in das nächstgelegene verfügbare Krankenhaus bringt.
Die Notrufnummer kann aus jedem Netz und ohne Vorwahl gewählt werden. Die Funktionsweise des Systems ist erläutert unter:
https://www.sts.ro/en/voice-calls-and-communications-to-the-112-system
Antworten auf häufig gestellte Fragen erhält man über die Webseite:
https://www.sts.ro/en/frequently-asked-questions1617017985
Es ist empfehlenswert, sich bereits vor Eintreten eines Notfalls mit dem Verfahren vertraut zu machen.
In jeder Kreisstadt gibt es ein Notfallkrankenhaus, in jeder größeren Stadt ein Krankenhaus. Auf folgender Webseite https://ms.ro/ro/unitati-sanitare/ können Sie durch Anklicken das nächstgelegene Krankenhaus finden.
Hier finden Sie Kontaktdaten einiger Notfallkrankenhäuser
Bitte beachten Sie:
Bei Beauftragung einer Ärztin bzw. eines Arztes sind die Auftraggeber bzw. Patienten selbst für die Erstattung der anfallenden Kosten verantwortlich.
Rechtsanwälte und Notare
Allgemeine Informationen
Rechtsanwälte in Rumänien sind frei und unabhängig (Gesetz Nr. 51 vom 7. Juni 1995). Sie unterliegen in der Ausübung ihres Berufes ausschließlich den Gesetzen, dem Berufsstatut des rumänischen Anwaltsverbandes sowie den beruflichen Standesrichtlinien. Sie haben das Recht, natürliche und juristische Personen vor den gerichtlichen Instanzen, gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Institutionen sowie gegenüber natürlichen und sonstigen juristischen Personen zu vertreten.
Jeder Rechtsanwalt mit einem rumänischen Zweiten Examen ist bei allen Gerichten des Landes mit Ausnahme des Obersten Gerichtshofes, des Rechnungshofes und des Verfassungsgerichtes zugelassen. Für diese Gerichte bzw. den Rechnungshof besteht die Zulassung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablegung des Zweiten Examens und anschließender ununterbrochener Tätigkeit als Anwalt in Rumänien.
In Rumänien besteht in Strafsachen gem. Art. 171 der Strafprozessordnung Anwaltszwang, wenn der Beschuldigte/ Angeklagte
- minderjährig ist
- aus einer Erziehungseinrichtung kommt
- inhaftiert ist
- wenn für die Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, eine Strafe von mehr als fünf Jahren zu erwarten ist oder
- das Gericht der Auffassung ist, dass sich der Angeklagte nicht selber ausreichend verteidigen kann.
Inhaftierte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
In Zivilprozessen besteht kein Anwaltszwang.
Es besteht die Möglichkeit, sich in Zivilprozessen einen anwaltlichen Beistand stellen zu lassen, für den der Staat die Kosten übernimmt (gem. Eilverordnung Nr. 51/2008). Allerdings erfolgt dies nur in Fällen, in denen der rumänische Staat davon ausgehen kann, die getätigten Auslagen zurückzugewinnen. Prozesskostenhilfe für mittellose rumänische und EU-Staatsangehörige ist in der Eilverordnung Nr. 51 vom 21.04.2008 geregelt und kann auf Antrag gewährt werden. Praktische Erfahrungen mit der Eilverordnung oder Statistiken zur Anzahl der gewährten Hilfen liegen nicht vor.
Die Erteilung eines Mandats gegenüber einem Rechtsanwalt erfolgt durch schriftlichen Vertrag (Muster gemäß Anlage I zum Berufsstatut des rumänischen Anwaltsverbandes). Damit wird ein rechtlich bindendes Verhältnis allein zwischen Mandant und Rechtsanwalt begründet. Zu beachten ist, dass viele Anwälte ein Mandat nur für das Ausgangsverfahren und nicht auch für das Berufungsverfahren übernehmen.
Für jede Vertretung in einem Verfahren ist eine Gebühr zu entrichten, die nach oben jedoch keine Begrenzung findet. Der Streitwert in einem Verfahren wird dabei lediglich als Orientierungswert zur Festsetzung der Gebühren herangezogen. Für anzusetzende Stundensätze besteht keine Regelung. Das Honorar sollte somit vor Beginn der Vertretung vereinbart und in einem Vertrag schriftlich festgehalten werden.
Rechtsanwälte sind in Rumänien in Anwaltskammern organisiert. Für jeden der 41 Kreise gibt es eine Kammer. Alle Kammern sind in der Uniunea Natională Barourilor din România (UNBR), dem Verband der Rechtsanwälte, zusammengefasst (Gesetz Nr. 255 vom 23. Juni 2004). Bei jeder Anwaltskammer gibt es eine für Disziplinarmaßnahmen zuständige Comisia de disciplina a baroului, deren Entscheidungen in zwei weiteren, bei dem UNBR angesiedelten Instanzen überprüft werden können.
Neben den Rechtsanwälten bieten auch Notare eine umfassende Rechtsberatung an, insbesondere in Grundstücks- und Erbrechtsangelegenheiten sowie bei Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen aller Art.
Dachverband der Rechtsanwaltskammern:
Uniunea Nationala a Barourilor din Romania
Palatul de Justitie
Splaiul Independentiei nr. 5
sectorul 5, 050091 Bucureşti
Tel.: +40-21-313 4875, 316 0739, 316 0740
Fax: +40-21-313 4880
E-Mail: unbr@unbr.ro
Homepage: www.unbr.ro
Dachverband der Notare:
Uniunea Naţională a Notarilor Publici din Romania
Str. General Berthelot nr. 41, sector 1, 010164, Bucureşti
Tel.: +40-21-313 99 20 / 23 / 37 / 41
Fax: +40-21313.99.10
E-Mail: secretariat@unnpr.ro; rei@unnpr.ro
Homepage: www.uniuneanotarilor.ro
Kontaktdaten von Rechtsanwälten und Notaren im Amtsbezirk finden Sie hier:
Rechtsanwälte und Notare Bukarest
Öffentliche Notare in Rumänien
Übersetzer
Es gibt in Rumänien öffentlich bestellte Übersetzer und Dolmetscher. Die Zulassung erfolgt gem. Gesetz Nr. 178/04.11.1997 (mit den danach folgenden Änderungen und Ergänzungen) durch das rumänische Justizministerium und setzt eine entsprechende Kenntnisprüfung vor dem rumänischen Kulturministerium voraus.
Eine Übersicht der öffentlich bestellten Übersetzer finden Sie auf der Webseite des Justizministeriums unter: https://www.just.ro/beta-interpreti-traducatori-rezultate.
Zuständig für Beglaubigungen von Übersetzungen sind in Rumänien u.a. alle Notare.
Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für Inhalt, Qualität und Kosten der Übersetzungen. Ob die in Rumänien erfolgte Übersetzung in Deutschland anerkannt wird, klären Sie bitte mit der deutschen Stelle, der diese Übersetzung vorgelegt werden soll.
Einen Übersetzer in Deutschland können Sie über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland finden.
Die Botschaft kann selbst keine Übersetzungs- oder Dolmetscherdienste anbieten, da sie keine vereidigten Übersetzer beschäftigt. Auch darf sie keine Empfehlungen für private Übersetzungsbüros aussprechen oder Übersetzungen beglaubigen.
Polizeiprotokolle (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall) werden ausschließlich in rumänischer Sprache aufgenommen. Auch Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen werden auf Rumänisch geführt. Wer die rumänische Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrscht, hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Übersetzer.
Oft kann die Polizei kurzfristig keine Übersetzer finden, so dass sich die Formalitäten in die Länge ziehen können. „Vertragsübersetzer“ für einzelne Polizeistellen oder Gerichte gibt es nicht. Falls Sie eine Übersetzung benötigen, können Sie auch selbst einen Übersetzer beauftragen, um das Verfahren zügig durchzuführen.
Die Höhe des Honorars für Übersetzungsleistungen bei Behörden in Rumänien ist gesetzlich geregelt (Anordnung Nr. 772/C vom 05.03.2009: Laut Art. 2 werden die dort aufgeführten Honorare jährlich an die Inflation angepasst).